Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Vertragsschluss, Bindungsfrist
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für die Planung und Lieferung von Einrichtungen für Praxen und Labore gelten besondere Vertragsbedingungen, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Von diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Der Käufer ist an seine Bestellung für die Dauer von zwei Wochen ab Zugang der Bestellung bei uns gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir innerhalb dieser Frist die Annahme der Bestellung bestätigen oder die Lieferung oder Leistung ausführen. Auftragsbestätigungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten.
1.3 Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Preise
2.1 Alle Preisangaben in Katalogen oder Preislisten sind freibleibend. Es gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preise zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuer, soweit die Lieferung oder Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll, ansonsten unsere am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise zuzüglich der dann gültigen Umsatzsteuer. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlaß.
2.2 Die Kosten für Porto, Verpackung, Verladung, Versicherung und Versand gehen jeweils zu Lasten des Käufers. Bei Lieferung unverzollter Ware sind die von den Zollbehörden erhobenen Abgaben und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten vom Käufer zu übernehmen.
3. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
3.1 Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen sind alle Zahlungen spätestens bei Abholung des Kaufgegenstandes oder im Falle der Versendung bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person fällig.
3.2 Sämtliche Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug zu leisten. Zum Geldempfang sind nur unsere Kassen berechtigt. Überweisungen dürfen nur auf eines unserer Konten erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Tag der Wertstellung auf unserem Konto.
3.3 Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitiges Vorlegen oder fristgerechten Protest. Scheck- und Wechselspesen sowie sonstige Kosten und Gebühren gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3.4 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Gefährdung unseres Anspruchs auf die Gegenleistung infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers, sind wir berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von 8 Tagen sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Sofortige Fälligkeit sämtlicher Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung tritt ohne Ankündigungsfrist ein, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
3.5 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenrechte von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3.6 Wir sind berechtigt, für jedes der ersten Zahlungsaufforderung folgende Mahnschreiben Mahngebühren in Höhe von EUR 10,00 zu fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung von Verzugszinsen und der Nachweis eines im Einzelfall höheren Schadens.
4. Lieferfristen und -termine, Lieferverzug
4.1 Lieferzeiten und Liefertermine sind im Interesse der Beweissicherung schriftlich zu vereinbaren. Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Angaben über Lieferzeiten und Liefertermine stets unverbindlich. Nach Vertragsabschluss vom Käufer gewünschte und von uns akzeptierte Änderungen an der Ausführung des Kaufgegenstandes berechtigen uns zu angemessener Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Lieferfristen oder Liefertermine.
4.2 Werden unverbindlich vereinbarte Lieferzeiten oder Liefertermine mehr als 6 Wochen überschritten, kann uns der Käufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist kommen wir in Verzug.
4.3 Bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Lieferverzögerung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien durch die Verzögerung unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder bei dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.
4.4 Wir sind zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, es sei denn, eine Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer unzumutbar.
5. Abnahme und Schadensersatz bei Nichtabnahme
Der Käufer ist zur Abnahme des Kaufgegenstandes verpflichtet. Sofern wir unter den Voraussetzungen der §§ 281 oder 283 BGB wegen Nichtabnahme Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen berechtigt sind, können wir als Schadensersatz pauschal 15 % der Auftragssumme fordern. Wir behalten uns den Nachweis eines höheren Schadens vor. Dem Käufer bleibt der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist, vorbehalten.
6. Gefahrübergang
6.1 Die Versendung des Kaufgegenstands erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Wahl des Versandweges und –mittels ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, uns überlassen. Für fehlerhafte Auswahl haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 9.
6.2 Die Gefahr, auch die des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes, geht bei Selbstabholung nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige und im Falle der Versendung mit Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer, oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung frachtfrei ist oder nicht.
7. Forderungssicherung, Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung (bei Schecks bis zu deren vorbehaltloser Einlösung) unser Eigentum (nachstehend „Vorbehaltsware“ genannt). Ist der Kunde ein Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller gegenwärtig und künftig entstehenden Forderungen im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
7.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz der Vorbehaltsware und zu einem bestimmungsgemäßen Gebrauch berechtigt. Er ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Von ihm festgestellte oder verursachte Schäden an der Vorbehaltsware, die nach Gefahrenübergang auf den Käufer auftreten, sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Auf unser Verlangen ist ein Bericht über den Schadenshergang in Textform zu erstellen. Etwa erforderlich werdende Reparaturen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sind mit uns abzustimmen und auf unser Verlangen sofort auszuführen.
7.3 Der Käufer hat vom Tage des Gefahrübergangs an für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die von uns gelieferte Vorbehaltsware, insbesondere Gegenstände für Praxiseinrichtungen, gegen die Risiken Feuer, Diebstahl und Vandalismus bei Einbruch mit der Maßgabe zur versichern, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen.
Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, sind wir berechtigt, selbst diese Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen, den Prämienbeitrag zu verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einzuziehen. Versicherungsleistungen hat der Käufer in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung der Vorbehaltsware zu verwenden.
7.4 Solange der Käufer nicht im Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs weiterzuveräußern oder weiterzuverarbeiten. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung der Vorbehaltsware durch Veränderung, Verarbeitung, Vermischung, Verbindung, Ingebrauchnahme und die Verwendung im Rahmen der Erbringung von Werkleistungen oder Werklieferungen durch den Käufer gleich. Zu darüber hinausgehenden Verfügungen über die Vorbehaltsware (insbesondere Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung an Dritte) ist der Käufer ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt.
7.5 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen, bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Käufer diese Güter für uns unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7.6 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Neben- und Sicherungsrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder sonst mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des uns zustehenden Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.
Der Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang insoweit berechtigt, als er uns gegenüber seine Vertragspflichten erfüllt. Zur Verfügung über die Forderung ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, er erhält endgültig den vollen Nominalwert der Forderung ausgezahlt. Die erhaltene Gegenleistung ist unverzüglich, spätestens innerhalb etwa vereinbarter Zahlungsfristen, zur Erfüllung unserer Kaufpreisforderung einzusetzen.
7.7 Übersteigt der geschätzte Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl freigeben.
7.8 Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug oder ist er seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Vorbehaltsware gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachgekommen und sind wir wegen dieser Pflichtverletzung vom Vertrag zurückgetreten, sind wir unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen. Das Recht, unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, umfasst alle Kaufgegenstände, die im Zeitpunkt des Rücktritts noch unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen.
Die Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Rücknahme und Verwertungskosten werden ohne Nachweis im Einzelnen mit 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer angesetzt. Uns bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Der so bestimmte Verwertungserlös sowie etwa geleistete Anzahlungen auf den Kaufpreis werden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen gegen unsere Kaufpreisforderungen verrechnet. Ein etwaiger Überschuss wird dem Käufer gutgebracht.
7.9 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder die sonst erforderliche Wahrnehmung unserer berechtigten Interessen zu erstatten, haftet der Käufer für den uns insoweit entstandenen Ausfall.
8. Mängelrüge und Sachmängelhaftung
8.1 Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
8.2 Etwa festgestellte Mängel des Liefergegenstandes sind unverzüglich durch an uns zu richtende schriftliche Anzeige zu rügen. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt, gilt für ihn die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
8.3 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln beim Verkauf von neu hergestellten Sachen verjähren abweichend von § 438 BGB in einem Jahr gerechnet vom Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns, beim Verkauf gebrauchter Sachen ist die Mängelgewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ziffer 9.5 bleibt von vorstehender Regelung unberührt.
8.4 Macht der Käufer beim Verkauf von neu hergestellten beweglichen Sachen aufgrund eines von uns zu vertretenden Sachmangels Ansprüche auf Nacherfüllung geltend, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Neulieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
9. Haftung, Schadensanzeige
9.1 Für von uns verursachte Schäden des Käufers, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sowie für Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB, haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haften wir nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Als wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Ziffer 9. gelten solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern der Schaden auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht, und zwar nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Im Übrigen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht.
9.3 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
9.4 Bei von uns zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten keine Haftungsbeschränkungen.
9.5 Unabhängig von einem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9.6 Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Schäden, für die wir aufzukommen haben, unverzüglich in Textform anzuzeigen oder von uns beauftragten Personen aufnehmen zu lassen.
10. Salvatorische Klausel, Schriftform
10.1 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.2 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz.
11.2 Soweit es sich beim Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
11.4 Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
– Stand April 2021 –